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EEG Umlage 2019 und in Zukunft

  • Für das Jahr 2019 beträgt die EEG-Umlage 6,405 Cent pro kWh.
  • Die EEG-Umlage fördert den Ausbau der erneuerbaren Energien.
  • Wenn du der Strom aus erneuerbaren Energien ins öffentliche Netz einspeist, bekommst du dafür einen festen Betrag von deinem Netzbetreiber, die Einspeisevergütung.
  • Der Netzbetreiber verkauft den Strom dann an der Strombörse meist zu einem niedrigeren Preis weiter.
  • Der Unterschied zwischen dem Marktpreis für Strom und der Einspeisevergütung wird durch die EEG-Umlage finanziert.

Wie hoch ist die EEG-Umlage?

Für 2019 wurde die EEG-Umlage auf 6,405 Cent pro kWh festgelegt.

Das bedeutet, für jede Kilowattstunde Strom, die wir vom Stromanbieter kaufen, landen 6,405 Cent in dem Topf, mit dem die Betreiber der Photovoltaik-Anlagen, Windkraftanlagen usw. bezahlt werden.

Die Einspeisevergütung pro kWh ist in den letzten Jahren immer weiter gesunken. Trotzdem ist die EEG-Umlage vor allem in den Jahren 2010 bis 2013 stark stark gestiegen. Im Jahr 2009 lag diese noch bei 1,13 Cent pro kWh.

Diese Steigerung hat zwei Ursachen:

Zum einen wird immer mehr Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugt. Dadurch steigen die Auszahlungen durch die Einspeisevergütung.

Zum anderen sind auch die Strom-Börsenpreise gesunken. Beispielsweise lag der Strompreis an der Börse 2011 noch bei 5,6 Cent pro kWh, 2016 dagegen nur noch bei 2,66 Cent pro kWh. Dadurch steigt der Abstand zur Einspeisevergütung immer weiter und somit muss auch die EEG-Umlage steigen. Dadurch ist es nicht möglich, die EEG-Umlage mit den Kosten der Energiewende gleich zu setzen.

Dagegen hat sich die EEG-Umlage in den letzten 5 Jahren kaum verändert.

EEG-Eumlage Jahre 2008 bis 2019
Höhe der EEG-Umlage in den Jahren 2008 bis 2019

Einerseits sanken die Einspeisevergütungen stark ab. Z.B. Sank diese für Freiflächen-PV-Anlagen von Anfang 2014 bis Anfang 2019 von rund 9,5 Cent auf rund 4,6 Cent pro kWh. Andererseits sanken die Strompreise an der Börse nicht weiter ab. Dadurch ist die Preislücke hier nicht weiter weiter gewachsen.

In den nächsten Jahren werden zum ersten Mal Produzenten von erneuerbarem Strom aus der Förderung nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz heraus fallen. Die ersten PV-Anlagen wurden noch mit einer Einspeisevergütung von rund 50 Cent pro kWh gefördert. Für diese Anlagen endet nun nach 20 Jahren die Förderung.

In die Förderung aufgenommen werden jetzt aber z.B. PV-Anlagen, die nur noch rund 10 Cent pro kWh an Einspeisevergütung bekommen. Dadurch nehmen die Kosten und somit die Auszahlung aus dem EEG-Konto stark ab. Deshalb ist zu erwarten, dass die EEG-Umlage auch weiter sinken wird.

Entwicklung der Einspeisevergütung von 2006 bis 2018
Entwicklung der Einspeisevergütung von 2006 bis 2018

Wie setzt sich die EEG-Umlage zusammen?

EEG-Umlage Anteil verschiedener Energiequellen
Anteile verschiedener Energieträger an der EEG-Umlage

Mit der EEG-Umlage wird grundsätzlich der Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien gefördert. Die Auszahlungen bekommen die Betreiber dieser Anlagen:

EnergieträgerAnteil an den Auszahlungen
Wasserkraft1,3%
Gase0,2%
Biomasse24%
Geothermie0,2%
Windenergie an Land21%
Windenergie auf See15%
Solarenergie38%

Was ist die EEG-Umlage? Wie funktioniert sie?

Stellen wir uns vor, eine Familie hat auf ihrem Hausdach eine Photovoltaik-Anlage installiert. Dabei speist sie den produzierten Strom ins öffentliche Stromnetz ein. Für jede eingespeiste Kilowattstunde Strom bekommt die Familie 10,64 Cent, die sogenannte Einspeisevergütung.

Diese Einspeisevergütung bezahlen die Netzbetreiber an alle Produzenten von Strom aus erneuerbaren Energien. Somit auch für Windenergie, Strom aus Biogas und Wasserkraft.

Die vier Betreiber des Stromnetzes in Deutschland verkaufen den eingespeisten Strom anschließend über die Strombörse weiter an die Stromanbieter. Hier erhalten sie im Durchschnitt allerdings nur ca. 4,4 Cent pro kWh (Durchschnitt für 2018).

Hier entsteht also ein großer Verlust für die Netzbetreiber. Dieser Verlust wird über die EEG-Umlage ausgeglichen.

Wie funktioniert die EEG-Umlage?

Wie wird die Höhe der EEG-Umlage festgelegt?

Im Grunde ist dieses ganze EEG-Umlage-System ein großes Bankkonto, auf dem Geld ein- und ausgezahlt wird, das EEG-Konto. Dieses Konto wird von den Netzbetreibern verwaltet. Diese versuchen, den Kontostand immer in etwa konstant zu halten. Das bedeutet, die Einzahlungen sollten genau so hoch sein, wie die Auszahlungen.

Im ganzen Jahr 2018 wurden rund 26 Mrd. Euro an EEG-Umlage augezahlt. Gleichzeitig wurden über den Verkauf an der Strombörse nur rund 1,9 Mrd. Euro eingenommen. Die fehlenden 24 Mrd. Euro mussten damit aus der EEG-Umlage finanziert werden. (https://www.netztransparenz.de/portals/1/Aktuelle_Daten_zu_den_Einnahmen-_und_Ausgabenpositionen_nach_AusglMechV_Dez_2018.pdf)

Diese Kosten werden dann auf den gesamten verbrauchten Strom umgelegt. Das heißt, für jede Kilowattstunde Strom, die wir von unserem Versorger beziehen, zahlen wir einen kleinen Teil in das EEG-Konto ein.

Sowohl die Menge an Strom aus erneuerbaren Energien als auch der Börsenpreis für Strom verändern sich ständig. Dadurch muss auch die EEG-Umlage immer wieder angepasst werden. Die EEG-Umlage wird immer im Oktober für das folgende Kalenderjahr festgelegt.

Dabei wird im Voraus geschätzt,

  • wieviel Strom aus erneuerbaren Energien produziert wird,
  • für wieviel Geld der Strom verkauft werden kann und
  • wieviel Strom von den Verbrauchern verbraucht wird.

Die Berechnung läuft vereinfacht ausgedrückt dann so:
Von den Ausgaben für die Einspeisevergütung werden die Einnahmen durch den Verkauf an der Börse abgezogen. Die Differenz wird dann durch die Gesamtzahl an verbrauchten Kilowattstunden geteilt. Für die Rechnung habe ich die Schätzwerte der Netzbetreiber übernommen:
(http://dnn9.netztransparenz.de/portals/1/Content/EEG-Umlage/EEG-Umlage%202019/20181015_Ver%c3%b6ffentlichung%20EEG-Umlage%202019.pdf)

Ausgaben – Einnahmen = Umlagebetrag
25 Mrd. € – 2 Mrd. € 00 23 Mrd. €

Umlagebetrag / Stromverbrauch = EEG-Umlage
23 Mrd. € / 353 Mrd. kWh = 0,06405 €/kWh

Die Zahlen in der Rechnung sind nur gerundet, denn in Wirklichkeit ist dieser Prozess noch etwas augeklügelter. Aber ich wollte es möglichst leicht verständlich machen. Es fallen auch noch weitere Einnahmen und Ausgaben an. Das hätte die Rechnung aber zu unübersichtlich gemacht.

Warum brauchen wir überhaupt die EEG-Umlage?

Das Erneuerbare Energien Gesetzes, kurz EEG, trat im Jahr 2000 in Kraft. Damit wurde ersten Mal eine kostendeckende feste Auszahlung für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien festgelegt. Bis dahin konnten vor allem Photovoltaik-Anlagen nicht kostendeckend installiert werden.

Am Anfang gab es pro eingespeister Kilowattstunde (kWh) 50,6 Cent. Diese sollte jedes Jahr um 5% sinken. Seitdem ist die Einspeisevergütung stark gesunken. Doch auch jetzt in 2019 liegt diese immer noch über dem Strompreis, den die Netzbetreiber über den Verkauf des Stroms an der Strombörse einnehmen. Die Differenz aus Börsenpreis und Einsppeisevergütung wird mit der EEG-Umlage ausgeglichen.

Seit der ersten Ausgabe wurde das Erneuerbare Energien Gesetz immer wieder überarbeitet. Dabei hat sich aber nie geändert, dass die EEG-Umlage sich jedes Jahr verändert.

Wer muss die EEG-Umlage bezahlen und wer nicht?

Wir könnten meinen, dass jeder Stromverbraucher je nach Verbrauch gleich viel in das EEG-Konto einzahlt. So einfach ist die Sache aber nicht. Es gibt ein paar Ausnahmen. (https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Eigenversorgung/Finaler_Leitfaden.pdf?__blob=publicationFile&v=2)

Ausnahmen für Selbstversorger

Grundsätzlich muss für jede verbrauchte Kilowattstunde Strom auch die EEG-Umlage bezahlt werden. Das gilt auch für den Strom, den wir selbst produzieren, obwohl dieser nie ins öffentliche Netz eingespeist wird. Ich spreche hier der Einfachheit halber vor allem über Photovoltaik-Anlagen. Das gilt aber auch z.B. für Windenergieanlagen. Grundsätzlich gilt das aber nur für Strom aus erneuerbaren Energien.

Hier gibt es im Grunde drei Ausnahmen:

  • Anlagen mit maximal 10 kW installierter Leistung,
  • Anlagen, die schon vor dem 1. August 2014 installiert wurden,
  • Insel-Anlagen, die nicht ans öffentliche Stromnetz angeschlossen sind.

EEG-Umlage bei kleineren Anlagen

Beim klassischen Einfamilienhaus mit Photovoltaik-Anlage auf dem Dach musst du dir keine Gedanken machen. Diese haben in der Regel eine installierte Leistung von 4 bis 6 kW. Damit produziert man jährlich groß 3.500 bis 6.000 kWh Strom.

Für alle Anlagen, bis maximal 10 kWp installierter Leistung sind jährlich die ersten 10.000 kWh selbst verbrauchter Strom von der EEG-Umlage befreit. Für alles was darüber liegt, musst du 40% der EEG-Umlage bezahlen, also 2,562 Cent/kWh.

Hier habe ich ein paar einfache Fragen, die die sagen, ob du von der EEG-Umlage befreit bist:

  • Ist die Leistung der Anlage kleiner als 10 kWp?
    Ja: Weiter zur nächsten Frage.
    Nein: Du musst EEG-Umlage für den selbst verbrauchten Strom zu 40% bezahlen.
  • Hast du weniger als 10.000 kWh Strom im Jahr selbst verbraucht?
    Ja: Du musst keine EEG-Umlage abführen.
    Nein: Für alles über 10.000 kWh musst du 40% der EEG-Umlage abführen.

Bestandsschutz

Für alle PV-Anlagen, die schon vor dem 1. August 2014 gebaut und angeschlossen waren, gilt ein Bestandsschutz. Hier wird keine EEG-Umlage auf den selbst produzierten und verbrauchten Strom fällig.

Dabei muss man aber aufpassen. Sollte die Leistung der Anlage erhöht werden, gelten wieder die neuen Regelungen. Auch wenn du mit deiner PV-Anlage andere mitversorgst, müssen diese die EEG-Umlage bezahlen. Das bedeutet, dass Mieter, die Strom aus der PV-Anlage des Mietshauses beziehen, auch die EEG-Umlage bezahlen müssen.

Acht geben muss man auch, bei einem Eigentümerwechsel. Wenn du eine bestehende PV-Anlage kaufst, musst du anschließend 20% der EEG-Umlage auf den selbst verbrauchten Strom bezahlen. Dies ist vor allem relevant, wenn du ein Haus samt PV-Anlage kaufen willst.

Insel-Anlagen, die nicht ans Stromnetz angeschlossen sind

Alle PV-Anlagen, oder auch Windkraftanlagen, die nicht ans Stromnetz angeschlossen sind, nennt man Insel-Anlagen. Diese bestehen im Grunde immer aus zwei Komponenten:

  • Photovoltaik-Module, die den Strom produzieren,
  • Batterie, in der der Strom gespeichert wird.

Für diese Insel-Anlagen ist die Regelung ganz einfach: Sie sind grundsätzlich von der EEG-Umlage befreit.

Ausnahmen für energieintensive Betriebe

Die wichtigste Ausnahme ist die Reduzierung der EEG-Umlage für energieintensiver Betriebe. Dabei müssen zahlreiche Unternehmen nur kleine Beträge in das EEG-Konto einzahlen, wodurch hier große Lücken in der Finanzierung entstehen. Diese Lücken müssen dann durch die anderen Einzahler ausgeglichen werden.

Diese Regelung wurde eingeführt, damit Unternehmen mit hohem Stromverbrauch keine Nachteile im Wettbewerb mit Unternehmen in Ländern ohne solche Umlagen haben.

Im Jahr 2018 waren knapp 2300 Unternehmen von der EEG-Umlage befreit. Diese konnten zusammen Zahlungen von rund 5 Mrd. € einsparen.

Grob gesagt, kann ein Unternehmen eine Reduzierung der Umlage beantragen, wenn es mehr als eine Gigawattstunde, also eine Million kWh, im Jahr an Strom verbraucht. Zusätzlich müssen die Stromkosten mehr als 14% bzw. 20% der Wertschöpfung eines Unternehmens betragen.

Für den ganzen Stromverbrauch, der diese Grenzen überschreitet, müssen die Unternehmen nur noch 0,05% bis 10% der regulären EEG-Umlage bezahlen.

Ich will hier nicht genauer auf alle Voraussetzungen und Unterscheidungen der Größen eingehen. Das würde zu weit ins Detail führen.
(https://www.bafa.de/DE/Energie/Besondere_Ausgleichsregelung/besondere_ausgleichsregelung_node.html)

(https://www.bee-ev.de/fileadmin/Publikationen/Positionspapiere_Stellungnahmen/BEE/BEE-Hintergrundpapier_zur_EEG-Umlage_2019.pdf)

Zusammenfassung

Die EEG-Umlage wird jedes Jahr neu angepasst. Für das Jahr 2019 beträgt sie 6,405 Cent pro verbrauchter Kilowattstunde Strom.

Beim Eigenverbrauch bis 10.000 kWh im Jahr muss man auf selbst produzierten Strom keine EEG-Umlage bezahlen. Für alles, was darüber hinaus geht, muss man 40% der EEG-Umlage abführen, also 2,562 Ct/kWh.

Die EEG-Umlage wird in den nächsten Jahren voraussichtlich relativ stabil bleiben. Ab Anfang der 2020er Jahre können wir mit einer sinkenden EEG-Umlage rechnen.

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/EEGAufsicht/Eigenversorgung/Eigenversorgung-node.html

dominikstuerzer

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